
Grundsätzlich gibt es nach dem SGB II keine Einschränkung für die Qualifizierung als Träger von Zusatzjobs. Es ist aber sicherzustellen, dass das Ergebnis der Förderung von Zusatzjobs dem Gemeinwohl und nicht den Interessen Einzelner zu Gute kommt.

Die Arbeitsgelegenheiten müssen im „öffentlichen Interesse“ liegen. Sie müssen zudem „zusätzlich“ sein, d. h. sie dürfen den Wettbewerb nicht verzerren und keine regulären Beschäftigungsverhältnisse verdrängen. Arbeitsgelegenheiten stellen damit grundsätzlich keine Gefährdung bestehender Arbeitsverhältnisse dar und eine Wettbewerbsverzerrung wird weitgehend vermieden. Die Arbeitsgelegenheiten sollen bei Institutionen akquiriert werden, zu deren Aufgaben zusätzliche, gemeinnützige Arbeit gehören. In Betracht kommen insbesondere Kommunen, Vereine und soziale Einrichtungen.

Die Tätigkeitsfelder umfassen im wesentlichen Bereiche, in denen schon heute durch Zivildienstleistende gemeinnützige Arbeit erbracht wird. Das Spektrum möglicher Einsatzfelder ist weit. In Betracht kommen Beschäftigungen insbesondere in folgenden Tätigkeitsbereichen:
- Arbeit für Kinder und Jugendliche
- Arbeit für kranke Menschen
- Arbeit für ältere Menschen
- Arbeit für Menschen in Armut
- Arbeit für Tiere in Not
- Arbeit für das Viertel/den Stadtteil
Die möglichen Tätigkeiten innerhalb des jeweiligen Beschäftigungssegments sind vielfältig. Eine Übersicht steht zum Download bereit.

Werden die Arbeitsgelegenheiten nicht als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme eingerichtet, so ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zusätzlich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für die Mehraufwendungen im Zusammenhang mit der Arbeitsgelegenheit
(z. B. für Fahrtkosten) zu zahlen (§ 16d SGB II). Der Hilfebedürftige erhält somit zum einen sein Arbeitslosengeld II weiter, zum anderen im Rhein-Kreis Neuss zusätzlich eine Mehraufwandsentschädigung in Höhe von 1,50 € je Stunde. Die Mehraufwandsentschädigung wird nicht auf den bestehenden Leistungsbezug angerechnet.

Die Dauer der Arbeitsgelegenheit beträgt in der Regel neun Monate. Eine Verlängerung ist grundsätzlich nicht möglich. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt maximal 30 Stunden. Ggf. sind in der Arbeitszeit Beratungsgespräche und/oder Qualifizierung (6 oder 12 Stunden) enthalten.

Bei Arbeitsgelegenheiten handelt es sich um nicht versicherungspflichtige Beschäftigungen in einem Sozialrechtsverhältnis. Es wird somit kein Arbeitsvertrag zwischen dem Anbieter der Stelle und dem Arbeitsuchenden geschlossen.