
Voraussetzung für die Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit ist der Bezug von Arbeitslosengeld II.

Die Beschäftigung in zusätzlichen Tätigkeiten ist ein lang erprobtes Instrumentarium zur Integrationsförderung von Personen, die längerfristig arbeitslos sind. Zusätzliche Beschäftigungen sind ein Handlungsfeld, in das erworbene berufliche Qualifikationen und Kenntnisse einfließen können und auch wieder neu erprobt werden können, ohne dem Sachzwang der profitablen Verwertung der Arbeitskraft unterworfen zu sein. Gleichzeitig entstehen in zusätzlichen Beschäftigungen bei Vereinen und anderen Einrichtungen Werte, die der Allgemeinheit zu Gute kommen. Mit Arbeitsgelegenheiten können drei wesentliche Ziele verfolgt und erreicht werden:
- Erhalt und Wiederherstellung der Beschäftigungsfähigkeit und Mobilität
- Schrittweise Steigerung der individuellen Belastbarkeit und Produktivität
- Verbesserung des Bewerbungsauftritts

Die Tätigkeitsfelder umfassen im wesentlichen Bereiche, in denen schon heute durch Zivildienstleistende gemeinnützige Arbeit erbracht wird. Das Spektrum möglicher Einsatzfelder ist weit. In Betracht kommen Beschäftigungen insbesondere in folgenden Tätigkeitsbereichen:
- Arbeit für Kinder und Jugendliche
- Arbeit für kranke Menschen
- Arbeit für ältere Menschen
- Arbeit für Menschen in Armut
- Arbeit für Tiere in Not
- Arbeit für das Viertel/den Stadtteil
Die möglichen Tätigkeiten innerhalb des jeweiligen Beschäftigungssegments sind vielfältig. Eine Übersicht steht als Download 03-Tätigkeitsfelder AGH bereit.

Die örtliche ARGE Rhein-Kreis Neuss vermittelt Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II) in eine Arbeitsgelegenheit (AGH).

Wenn bei der Beratung oder einem Profiling durch die zuständigen Vermittler/Fallmanager der ARGE eine individuelle Chanceneinschätzung hinsichtlich der möglichen Integration in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt momentan negativ beurteilt wurde, wird im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung die Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit verabredet.

Erfahrungsgemäß erhöhen Freiwilligkeit und Wahlmöglichkeit die Motivation gerade für soziale Dienste. Dies ist nicht nur für die Hilfeempfänger wichtig, sondern auch für die Einrichtungen, die Arbeitsgelegenheiten anbieten. Daher hat die entsprechende Einrichtung die Möglichkeit, Kandidaten für die von ihr angebotenen Arbeitsgelegenheiten anzunehmen oder abzulehnen. Eine Aufgabe der Trägergemeinschaft AGH des Rhein-Kreis Neuss ist es, für die Jugendlichen Hilfeempfänger (18-24 J.) die Qualifizierung an einem Tag in der Woche durchzuführen. Die Teilnehmer werden ggf. sozialpädagogisch begleitet, um einerseits eine soziale Stabilisierung zu gewährleisten, andererseits dafür zu sorgen, dass die Arbeitsgelegenheiten effektiv genutzt werden mit dem mittel- bis langfristigen Ziel der Integration in den ersten Ausbildungs- bzw. Arbeitsmarkt. Die Dauer der Arbeitsgelegenheit sollte in der Regel neun Monate betragen.

Werden die Arbeitsgelegenheiten nicht als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme eingerichtet, so ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zusätzlich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für die Mehraufwendungen im Zusammenhang mit er Arbeitsgelegenheit (z. B. für Fahrtkosten, Arbeitsbekleidung) zu zahlen (§ 16d SGB II). Der Hilfebedürftige erhält somit zum einen sein Arbeitslosengeld II weiter, zum anderen zusätzlich eine Mehraufwandsentschädigung in Höhe von 1,50 Euro je Stunde. Die Mehraufwandsentschädigung nicht auf den bestehenden Leistungsbezug angerechnet.

Bei Arbeitsgelegenheiten handelt es sich um nicht versicherungspflichtige Beschäftigungen in einem Sozialrechtsverhältnis. Arbeitnehmer in Arbeitsgelegenheiten sind weiterhin kranken-, renten- und pflegeversichert.

Die bfg informiert gerne über die näheren Einzelheiten. Für einen ersten Einstieg sei auf die Informationen für Arbeitsuchende im Rhein-Kreis Neuss hingewiesen.