Arbeitsgelegenheiten Informationssystem          

Rechtliche Grundlagen

Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten zur Förderung der Empfänger von Arbeitslosengeld II. Eine dieser Möglichkeiten sind die so genannten Arbeitsgelegenheiten. Diese Zusatzjobs gehören zu den Eingliederungsleistungen, die in § 16 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) geregelt sind und ab Jahresbeginn 2005 gelten. Ab diesem Zeitpunkt gehört es zu den gesetzlich festgeschriebenen Aufgaben, erwerbsfähige Hilfebedürftige durch öffentlich geförderte Beschäftigung zu fördern und zu fordern (§ 16d SGB II), wenn keine anderen Leistungen eine Eingliederung erwarten lassen (§ 15 SGB II).

 

Zielsetzung

Die Beschäftigung in zusätzlichen Tätigkeiten (Arbeitsgelegenheiten) ist ein lang erprobtes Instrumentarium zur Integrationsförderung von Personen, die längerfristig arbeitslos sind. Zusätzliche Beschäftigungen sind ein Handlungsfeld, in das erworbene berufliche Qualifikationen und Kenntnisse einfließen können und auch wieder neu erprobt werden können, ohne dem Sachzwang der profitablen Verwertung der Arbeitskraft unterworfen zu sein. Gleichzeitig entstehen in zusätzlichen Beschäftigungen bei Vereinen und anderen Einrichtungen Werte, die der Allgemeinheit zu Gute kommen. Mit Arbeitsgelegenheiten können drei wesentliche Ziele verfolgt und erreicht werden:
  • Erhalt und Wiederherstellung der Beschäftigungsfähigkeit und Mobilität
  • Schrittweise Steigerung der individuellen Belastbarkeit und Produktivität
  • Verbesserung des Bewerbungsauftritts

 

Mehraufwandsentschädigung

Werden die Arbeitsgelegenheiten nicht als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme eingerichtet, so ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zusätzlich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für die Mehraufwendungen im Zusammenhang mit der Arbeitsgelegenheit (z. B. für Fahrtkosten) zu zahlen (§ 16d SGB II). Der Hilfebedürftige erhält sein Arbeitslosengeld II weiter, und im Rhein-Kreis Neuss zusätzlich eine Mehraufwandsentschädigung in Höhe von 1,50 Euro je tatsächlich geleisteter Stunde. Die Mehraufwandsentschädigung wird nicht auf den bestehenden Leistungsbezug angerechnet.

 

Anforderungen an die Träger

Grundsätzlich gibt es nach dem SGB II keine Einschränkung für die Qualifizierung als Träger von Zusatzjobs. Es ist aber sicherzustellen, dass das Ergebnis der Förderung von Zusatzjobs dem Gemeinwohl und nicht den Interessen Einzelner zu Gute kommt.

 

Gegenstand der Arbeitsgelegenheiten/ Tätigkeitsfelder

Als Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II) werden Sie von der ARGE des Rhein-Kreises Neuss betreut.

Wenn bei der Beratung durch den zuständigen Vermittler der ARGE eine individuelle Chanceneinschätzung hinsichtlich der unmittelbaren Integration in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt momentan negativ beurteilt wurde, wird im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung die Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit verabredet. Der ARGE-Vermittler vermittelt den Teilnehmer in eine passende Arbeitsgelegenheit.

Erfahrungsgemäß erhöhen Freiwilligkeit und Wahlmöglichkeit die Motivation gerade für soziale Dienste. Dies ist nicht nur für die Hilfeempfänger wichtig, sondern auch für die Einrichtungen, die Arbeitsgelegenheiten anbieten. Daher hat die entsprechende Einrichtung die Möglichkeit, Kandidaten für die von ihr angebotenen Arbeitsgelegenheiten anzunehmen oder abzulehnen.

Die Dauer der Arbeitsgelegenheit beträgt 9 Monate. Die wöchentliche Arbeitszeit umfasst in der Regel 30 Stunden. Jugendliche Teilnehmer unter 25 Jahren arbeiten 24/18 Wochenstunden, weitere 6/12 Wochenstunden dienen der Qualifizierung, die für Jugendliche bindend ist. Die zusätzliche Qualifizierung kann auch bei Teilnehmern ab 25 Jahren empfohlen und durchgeführt werden. Den Beschäftigten soll damit die Möglichkeit der aktiven Arbeitsuche auf dem regulären Arbeitsmarkt erhalten bleiben.

 

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