Arbeitsgelegenheiten Informationssystem          
Für Arbeitsgelegenheiten im Rhein-Kreis Neuss gelten grundsätzlich die allgemeinen Informationen über Arbeitsgelegenheiten. Über Art, Umfang und Inhalt der Arbeitsgelegenheiten und die Förderbedingungen entscheiden die vor Ort verantwortlichen Arbeitsgemeinschaften, kommunalen Träger und Arbeitsagenturen in eigener Verantwortung und unter Berücksichtigung ihrer durch das Gesetz bewusst weit ausgestalteten Handlungsfreiräume. Vor diesem Hintergrund sind für den Rhein-Kreis Neuss eine Reihe konkretisierender Vorgaben zu beachten.

 

Zusätzlich und im öffentlichen Interesse - Arbeitsgelegenheiten

  • Eine im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit angebotene Stelle muss zusätzlich sein, also über den vorgesehenen Stellen- und Aufgabenplan hinausgehen.
  • Die Stelle darf nicht der Erfüllung von Pflichtaufgaben dienen.
  • Es darf keine Besetzung von Vakanzen erfolgen.
  • Die Zustimmung des Personalrats ist erforderlich.

 

Beschäftigungsdauer

  • Die Beschäftigungsdauer beträgt grundsätzlich 9 Monate.

 

Arbeitszeit

  • Die wöchentliche Arbeitszeit liegt bei maximal 30 Stunden. Jugendliche Teilnehmer unter 25 Jahren arbeiten 24/18 Wochenstunden, weitere 6/12 Wochenstunden dienen der Qualifizierung.
  • Die Teilnehmer werden alle vier Wochen regelmäßig für ein bis zwei Stunden freigestellt, um Termine zur sozialpädagogischen Betreuung wahrzunehmen.

 

Mehraufwandsentschädigung

Die Teilnehmer erhalten einer Mehraufwandsentschädigung in Höhe von 1,50 € je geleisteter Stunde. Dieser Betrag wird von der Beschäftigungsförderungsgesellschaft mbH Rhein-Kreis Neuss (bfg) an die Teilnehmer ausgezahlt. Mit dem monatlich ausgezahlten Gesamtbetrag müssen auch die Fahrtkosten abgedeckt werden.

 

Dokumentation

  • Am ersten Arbeitstag des neuen Monats müssen dem Gesamtträger die Anwesenheiten des Vormonats gemeldet werden, um eine anwesenheitsabhängige Berechnung und Auszahlung der Mehraufwandsentschädigung an die Teilnehmer zu ermöglichen.
  • Außergewöhnliche Fehlzeiten müssen der bfg zeitnah gemeldet werden.
  • Nach acht Monaten oder bei einem vorzeitigen Abbruch des Teilnehmers wird vom Beschäftigungsträger ein Abschlussbericht auf einem Formblatt erstellt.
  • Der Teilnehmer erhält bei Abschluss seiner Beschäftigung von der bfg bzw. der Trägergemeinschaft AGH einen kurzen Arbeitsnachweis. Es besteht kein Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis.

 

Versicherung

Die Teilnehmer sind während ihrer Beschäftigung in einer Arbeitsgelegenheit über den Träger der Einsatzstelle unfall- und haftpflichtversichert.

 

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